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BGH: Staffage kein unwesentliches Beiwerk

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Zusammenfassung

Für die Anfertigung von Katalogbildern des Herstellers werden Möbel in einer Bürosituation arrangiert. Ein Gemälde des Klägers an der Wand wird mit abgebildet und die Fotos im Möbelkatalog und Internet verwendet. Das Gemälde hatte der Kläger dem Möbelhaus zur allgemeinen Dekoration zeitweise geliehen. Er verlangt nun Auskunft und Schadensersatz für die unberechtigten Vervielfältigungen seiner Malerei im Printkatalog sowie für die Verwendung im Internet. Der BGH hält fest, durch das Abfotografieren werde das Gemälde vervielfältigt, die Nutzung des Fotos im Katalog und im Internet greife außerdem in das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung ein. Nach allgemeiner Ansicht stellt jede Abbildung, Kopie oder sonstige Reproduktion eines Bildes eine Vervielfältigung dar. Es ist nicht entscheidend, ob das abgebildete Werk nur einen geringen Teil des Platzes auf dem Bild einnimmt, solange geschützte Bestandteile erkennbar sind. Die Herstellung oder Verwendung eines solchen Bildes ist dann nur zulässig, wenn eine Schrankenbestimmung des Urheberrechtsgesetzes eingreift. Für Kunstwerke im öffentlichen Raum stellt beispielsweise die Panoramafreiheit eine wichtige Befugnis dar, § 59 Abs. 1 UrhG. Das Eingreifen dieser Schrankenregelung ist vorliegend schon deswegen ausgeschlossen, weil es sich um Innenaufnahmen handelte. Außerdem gilt die Panoramafreiheit nur bei Ablichtung bleibender Werke (siehe dazu BGH vom 24.01.2002, I ZR 102/99 – Verhüllter Reichstag). In Frage kommt jedoch die Schrankenbestimmung des § 57 UrhG: Zulässig ist die Verwendung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand. Für die Prüfung ist zunächst der Hauptgegenstand zu bestimmen. Der BGH meint, hier sei im Falle von Katalogfotografien nicht auf den Katalog oder den Internetauftritt im Ganzen abzustellen, sondern nur auf die konkrete Fotografie, die die Möbel zusammen mit dem Gemälde zeigt. Unwesentlich ist ein mitverwertetes Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand dann , wenn (i) „das mitverwertete Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird“ oder (ii) „wenn dem mitverwerteten Werk nach den Umständen des Einzelfalles keine auch noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist“. Dies sei jedenfalls nicht mehr der Fall, wenn das mitverwertete Werk einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder in die Aussage des Hauptgegenstands einbezogen wird. Im zu prüfenden Katalogbild stellte das verwendete Gemälde einen starken farblichen Akzent dar, der die Wirkung des Bildes mit prägte. Somit kann sich der Möbelhersteller nicht auf die Ausnahme des unwesentlichen Beiwerks nach § 57 UrhG berufen und muss Auskunft über die Verwertung erteilen und Schadensersatz bezahlen.

Konsequenzen

Der Bundesgerichtshof hat die Befugnis zur Nutzung von Beiwerken ganz erheblich eingeschränkt. Die Branche hat in der Vergangenheit einen deutlich großzügigeren Maßstab angesetzt, was noch als Beiwerk anzusehen sei. Problematisch sind jetzt nach der allgemeinen Senkung der Schutzfähigkeitsschwelle beim Design (BGH 13.11.2013, I ZR 143/12 – Geburtstagszug) die üblichen Staffagen von Werbebildern mit Stilikonen neben dem eigentlichen Produkt. Beim Arrangement von Aufnahmen ist darauf zu achten, dass urheberrechtsfähige Werke nicht mit abgebildet werden. Aber auch vor jeder Verwertung von Bild- oder Tonmaterial ist eine gesonderte Prüfung erforderlich, ob mit-aufgenommene Werke unwesentlich erscheinen.