Zoff im Vertriebsverhältnis – welche Rolle spielen Marken?
Um ihre Produkte zu verkaufen, setzen Hersteller Vertriebspartner ein. Nicht ausgeschlossen, dass es während dieser Vertriebsbeziehung zum Streit kommt. Vermeintlich schlaue Vertriebspartner könnten im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung versuchen, dem Hersteller die Vertriebstätigkeit (selbst oder durch neue Vertriebspartner) zu erschweren, indem sie Produktbezeichnungen als Marken anmelden. So ähnlich lief es in einem vom LG München (33 O 14670/19) zu entscheidenden Fall: Nach seiner Markenanmeldung verlangte der Vertriebspartner Unterlassung vom Hersteller (!). Zu Unrecht: Der Hersteller wendete ein, dass die Markenanmeldung des Vertriebspartners bösgläubig erfolgte. Obwohl alle Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs vorliegen, kann der Vertriebspartner mit der sittenwidrig erworbenen Marke den Handel des Herstellers nicht unterbinden.
Einer Berufung auf dieses gerechtfertigte, aber „unhandliche“ Konstrukt der Rechtsprechung hätte es nicht bedurft, wenn der Hersteller seine Baureihenbezeichnung als Marke angemeldet hätte, statt diese „nur“ 20 Jahre zu benutzen.
Konsequenz: Melden Sie als Hersteller auch Ihre sekundären Kennzeichen, wie Baureihenbezeichnungen an, spätestens, wenn ein Konflikt mit einem Vertriebspartner droht.