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YouTube-Channel kein audiovisueller Mediendienst? – EuGH und BGH: Jein!

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Lösen Pkw-Werbevideos auf YouTube die Informationspflichten der Pkw-EnVKV (hierzu unser Factsheet) aus? Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob das Video oder der Channel als “audiovisueller Mediendienst” zu qualifizieren ist. Diese sind – wie Hör- und Rundfunk – von der Informationspflicht ausgenommen. Die klare Antwort des EuGH und des BGH: Es kommt darauf an!
Entgegen der Vorinstanz (OLG Köln, 6 U 177/14, ähnlich LG Wuppertal 12 O 25/14) ist jedoch nicht allein entscheidend, ob durch den Spot bzw. dem Kanal Werbezwecke verfolgt werden. § 5 Pkw-EnVKV regelt gerade die Informationspflicht in der Werbung; die Privilegierung erfolgt also unabhängig vom Werbezweck. Entscheidend ist, ob der Inhalt „audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ im Sinne der AVMD-RL ist. Im Ausgangsfall war weder der Spot noch der Kanal als audiovisueller Mediendienst zu qualifizieren: Der Spot ist keiner Sendung beigefügt oder in dieser enthalten, da der gesamte Kanal nur Werbevideos enthielt und daher nicht mit einem Fernsehprogramm vergleichbar war.
Daraus folgt jedoch nicht, dass YouTube-Video oder Kanal kein „audiovisueller Mediendienst“ ist. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob das Video bzw. der Kanal die einzelnen Merkmale (z. B. „redaktionelle Verantwortung“, „Sendung“) erfüllt. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen der AVMD-RL (z. B. Trennungsgebot, Werbequote) bei YouTube-Videos zu beachten.