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„Wie geht’s mir?“ – Auskunftsanspruch erfasst medizinische Untersuchungsergebnisse

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Wem die Beantwortung der Frage nach dem eigenen Befinden Probleme bereitet, der kann sich nun mit  dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO behelfen. Der erfasst nach einem Urteil des Kammergerichts nämlich auch medizinische Gutachten über die eigene Person. Im konkreten Fall verlangte eine Versicherte die Vorlage eines Gutachtens über ihre Berufsunfähigkeit, dass ihre Versicherung im Rahmen der Anspruchsprüfung hatte erstellen lassen. Die Versicherung gewährte zwar den Versicherungsanspruch, verweigerte aber die Herausgabe des Gutachtens. Hierzu stellte das Gericht fest: Menschen sind keine Gebäude oder Kaskoversicherungen! Wer den Gesundheitszustand einer Person begutachtet, muss ihr nachher Auskunft über die gefundenen Ergebnisse geben, wenn sie dies verlangt. Dies sei Ausfluss der informationellen Selbstbestimmung und ergebe sich mittlerweile aus Art. 15 DSGVO, den es zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht gab.