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Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

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Das Wettbewerbsrecht schützt gegen die Nachahmung von früheren Produkten, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Plagiats im Inland noch bekannt sind.

BGH vom 09.10.2008, I ZR 126/06 – Gebäckpresse

Der Fall

Ein deutscher Kaffeeröster, der in seinen Filialen allerlei Produkte vertreibt, hatte sich an ein in Hongkong ansässiges Unternehmen gewandt, weil er dessen in China patentierte Gebäckpresse vertreiben wollte. Nachdem sich die Parteien über die Konditionen nicht einig wurden, stellte der Kaffeehändler die Teigspritze einfach selbst her und vertrieb sie über seine Shops. Hiergegen wehrte sich der asiatische Hersteller des Originals.

Geschmacksmusterrecht

Zunächst waren geschmacksmusterrechtliche Ansprüche zu prüfen. Ein eingetragenes Geschmacksmuster bestand nicht, es kam aber ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Artikel 1 Abs. 1 und 2 lit. a. GGV in Betracht. Hierzu stellt der BGH nunmehr klar, dass ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur durch eine Offenbarung des Musters auf dem Territorium der Gemeinschaft entsteht, also mithin eine Erstveröffentlichung in der EU stattfindet. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschriften und führt in Fällen wie dem vorliegenden zu einer Schutzlücke. Findet die Offenbarung gegenüber den Fachkreisen im EU-Ausland statt, so entsteht dadurch noch kein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Findet dann später eine erstmalige Veröffentlichung innerhalb der Gemeinschaft statt, ist das Muster nicht mehr neu im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 GGV, da den Fachkreisen das Muster aus der früheren Offenbarung im Ausland bekannt ist. Diese Schutzlücke nimmt der BGH ausdrücklich hin. Er verweist den Designer auf die Möglichkeit, sich die Priorität der Offenbarung außerhalb der EU durch Anmeldung einer Eintragung innerhalb der Jahresfrist des Artikels 7 Abs. 2 lit. b GGV zu bewahren.

Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

Ein wettbewerbswidriges Plagiat liegt vor, wenn ein Produkt von wettbewerblicher Eigenart nachgeahmt wird und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lässt. Ähnlich wie im Markenrecht, soll dabei eine Wechselwirkung zwischen den Kriterien der Eigenart des Originals, dem Grad der Übereinstimmung mit dem Original sowie den Umständen derart bestehen, dass die besonders starke Ausprägung eines der Kriterien eine etwaige schwächere Ausprägung der anderen Kriterien ausgleichen kann.

Ein solcher Plagiatschutz wird gewährt, wenn durch die Nachahmung die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.
Zunächst diskutiert der BGH das Merkmal der Herkunftstäuschung. Nicht erforderlich sei es dafür, dass der Verkehr das Original einem bestimmten Hersteller zuordnet. Auch der Vertrieb des Originals unter einem anderen Unternehmenskennzeichen oder sogar unter verschiedenen Namen sei nicht notwendig schädlich. Nicht erforderlich sei, dass der Verkehr das Produkt dem richtigen Hersteller zuordnet, sondern nur die Vorstellung eines bestimmten Herstellers habe. Dieses Kriterium verliert dadurch allmählich seine Konturen. Weiter weist der BGH darauf hin, dass die Herkunftstäuschung bei nicht gleichzeitig vertriebenem Original und Plagiat voraussetze, dass das Original zuvor eine gewisse Bekanntheit erlangt habe. Diese Bekanntheit müsse noch insoweit nachwirken, dass zum Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung die Gefahr einer Herkunftstäuschung bestehe. Eine Bekanntheit im Ausland, auch eines anderen PVÜ-Mitgliedstaates, reiche dafür nicht aus.

Konsequenzen

Die Schutzrechte nehmen massiv zu. Das betrifft nicht nur die Anmeldezahlen von Marken, Patenten, Gebrauchs- oder Geschmacksmustern. Auch die Rechtesituation wird für die Erfinder stetig verbessert, wie beispielsweise durch den Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Dennoch weitet der BGH auch den ergänzenden Leistungsschutz nach Wettbewerbsrecht wieder aus. Dabei geht es hier nicht um den Schutz schöpferisch kreativer Leistung, der zusätzlich nach Urheberrecht bestehen kann.