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Werbung für ärztliche Fernbehandlung

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Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs klagte vor dem BGH (I ZR 146/20) gegen die Betreiberin einer App, die auf Ihrer Internetseite mit einem fernmedizinischen Angebot warb (Diagnose, Krankschreibung etc. per App). Der BGH entschied, dass diese Werbung gegen § 9 HWG verstößt. Die Vorschrift lässt eine derartige Werbung zu, wenn ein persönlicher Kontakt des Arztes mit dem Patienten nach anerkannten fachlichen Standards nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des BGH in Deutschland (noch) nicht erfüllt. Ein Blick in das Herkunftsland der Beklagten – Schweiz – zeigt: die Bewerbung und Durchführung fernmedizinischer Behandlungen sind dort seit längerer Zeit unproblematisch zulässig und damit anerkannter fachlicher Standard. Es erscheint wenig überzeugend, dass der fachliche medizinische Standard in der Schweiz ein anderer als in Deutschland sein sollte.