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Werbung als berechtigtes Interesse (DSGVO)?

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Nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dürfen personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen verarbeitet werden, sofern nicht die Interessen oder Rechte der betroffenen Person überwiegen. Das ist vage und hoch umstritten. Die Erwägungsgründe der DSGVO erwähnen die Kundenbeziehung oder auch Direktwerbung als mögliche Interessen (siehe dazu LG Stuttgart, 17 O 807/21).
 
Überraschend hat nun der BGH die Verwendung von Zitaten unter Namensnennung des Betroffenen in einer Werbung als zulässig angesehen, wenn zumindest auch ein allgemeines Informationsinteresse bedient werde (I ZR 171/21, Rz 60).

Das Urteil betraf einen sehr spezifischen Einzelfall, aber zeigt: die DSGVO könnte sehr liberal ausgelegt werden. Der unternehmerischen Freiheit könnte so mehr Gewicht beigemessen werden, die DSGVO verlangt gerade kein Überwiegen dieser Interessen.