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Werbetreibende müssen Einwilligungen und Widersprüche allein verwalten

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Werbung ist tendenziell Belästigung. Deshalb braucht man dafür zumeist eine Einwilligung und darf sich nicht über einen Widerspruch des Empfängers hinwegsetzen. Der Werbende muss nachweisen können, dass er dem Adressaten die Werbung schicken durfte. Wie wäre es dabei mit ein bisschen Hilfe des Kunden? Kann der das nicht selbst einstellen? Schon, muss er aber nicht. Egal, wie der Kunde seinen Willen äußert, der Werbetreibende muss ihn beachten. Bei einem Werbewiderspruch per E-Mail darf der Werbende den Adressaten nicht darauf verweisen, entsprechende Einstellungen in seinem Account vorzunehmen.
 
Wem das jetzt kompliziert oder neu vorkommt, der sei auf einen Fall aus 2013 hingewiesen. Ein Werbewiderspruch führte dort zu einer Unterlassungspflicht für teiladressierte Postwerbung ohne Empfängernamen (”An die Bewohner des Hauses …”). Versuch mal, das umzusetzen.