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Wann rechtfertigt ein Mangel den Vertragsrücktritt?

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Ein alltäglicher Fall: Der Vertragspartner erbringt die Leistung nicht wie vereinbart und der andere möchte nicht mehr am Vertrag festhalten. Doch nicht jede Pflichtverletzung berechtigt zum Rücktritt oder zum sogenannten „großen Schadensersatz“.

Eine Rückabwicklung des Vertrages (z. B. Herausgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des Kaufpreises) setzt u. a. voraus, dass die Pflichtverletzung des Vertragspartners, also der Mangel, erheblich ist. Aber wann ist das der Fall? Als Faustregel gilt: Wenn die Mangelbeseitigungskosten 5 % des Kaufpreises übersteigen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine starre Regel, wie der BGH aktuell klarstellt.
Schränkt ein Mangel die Verkehrssicherheit einer Kaufsache (z. B. Kfz) ein, und konnte er trotz mehrerer Versuche nicht behoben werden, gilt die 5 %-Hürde nicht.

Der BGH betont zudem, dass nicht der Käufer die Beweislast für die „Erheblichkeit“ des Mangels trägt. Stattdessen muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel unerheblich und der Käufer somit nicht zum Rücktritt berechtigt ist.