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Vom Ende des Adresshandels. Oder vom Neustart?

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Um Kunden individuell werblich anzusprechen, lassen sich Unternehmen inzwischen viel einfallen. Beim Aufbau des Werbeverteilers machen es sich Unternehmen gelegentlich einfach: Statt mühsam Einwilligungen einzuholen, werden Adresslisten gekauft. Auf neudeutsch: generierte Leads werden erworben. Das ist rechtlich problematisch, da der Verkäufer meist keine ausreichend konkreten Einwilligungen eingeholt hat, die es genau dem Käufer erlaubt, für seine spezifischen Angebote zu werben.

Das OLG Frankfurt am Main hat nun geurteilt, dass der streitige Kaufvertrag über Adressdaten insgesamt nichtig sei, da die Inhaber der gehandelten Adressdaten nicht wirksam in den Verkauf ihrer Daten eingewilligt hätten. Ergebnis: Der Käufer muss nicht bezahlen und ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet wegen beiderseitigem Verstoß gegen das BDSG aus. Das bedeutet allerdings, dass der Verkäufer weder nacherfüllen, noch Schadenersatz leisten muss, soweit die Einwilligungen fehlen.

Für wen ist das nun gut?