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Verzicht auf Urheberbenennung in AGB eines Microstock-Portals ist wirksam

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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Microstock-Portalen verzichten die Fotograf:innen (häufig) auf ihre Benennung als Urheber. Für die Nutzer dieser Bilder hat dies den Vorteil, dass sie den Namen der Fotograf:innen nicht im Zusammenhang mit der Bildveröffentlichung nennen müssen. Der Nachteil für die Fotograf:innen liegt auf der Hand: Ihnen geht die Werbewirkung der Namensnennung verloren. Dennoch kann es für Fotograf:innen sinnvoll sein, ihre Bilder in Microstock-Portalen einzupflegen. Mit geringem zeitlichem und finanziellen Aufwand können Fotograf:innen die Downloads/ Abrufe der Bilder und damit die Lizenzerlöse für ihre Bilder steigern. Diese Reichweitensteigerung (gerade aufgrund der fehlenden Pflicht zur Urheberbenennung) kommt damit den Fotograf:innen zugute. Entscheiden sich Fotograf:innen ganz bewusst für dieses Geschäftsmodell, so werden sie durch den vertraglichen Ausschluss ihres Urheberbenennungsrechts nicht unangemessen benachteiligt, so das OLG Frankfurt a.M. (11 U 95/21). Der Ausschluss kann daher wirksam vereinbart werden. Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen.