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Verträge zur gemeinsamen Verantwortlichkeit

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Wer kooperativ mit anderen Unternehmen Daten mit Personenbezug verarbeitet, geht meist davon aus, es liege eine Auftragsverarbeitung (AV) nach Art. 28 DSGVO vor. Die Auftragsverarbeitung ist tatsächlich die hergebrachte Lösung für vielerlei Konstellationen, wie z. B. für die Nutzung eines SaaS-Angebotes oder einer Cloud-Leistung. Folge: Es ist eine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung zu schließen. Die DSGVO sieht neben der AV aber ein weiteres Modell vor, nämlich die sogenannte gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controllership bzw. Joint Controllers). Geregelt in Art. 26 DSGVO. Joint Controllership (JC) liegt vor, wenn die Unternehmen die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung gemeinsam festlegen. Dazu kommt es schneller als man denkt – z. B. bei gemeinsam genutzter IT oder jeweils eigenen Verarbeitungszwecken bei den Beteiligten. Folge auch hier: Es ist ein JC-Vertrag zu schließen. Wir helfen Ihnen bei Auswahlentscheidung und Vertragsgestaltung!