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Veröffentlichung privater Fotos kann nicht allgemein verboten werden

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Betroffene einer unzulässigen Veröffentlichung möchten vor allem eine identische oder vergleichbare erneute Beeinträchtigung verhindern. Bei Bildveröffentlichungen lässt der BGH aber nur ein Verbot identischer Fotos zu.

BGH vom 13.11.2007, VI ZR 265/06 – Vorbeugende Unterlassung bei Bildberichterstattung

Der Fall

Eine bekannte frühere Leistungssportlerin beanstandete die Veröffentlichung von Fotos in Zeitschriften, die sie und ihren Partner am Strand, beim Betreten einer Yacht oder beim Bummel durch den Ferienort zeigen. Die Sportlerin wollte vom Verlag nicht nur ein Verbot hinsichtlich der beiden Bilder, sondern für sämtliche zukünftigen Fotos aus ihrem privaten Alltag.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH lehnte ein Verbot der Veröffentlichung im Kern gleichartiger Bilder ab. Die Grundsätze zu Unterlassungsklagen insbesondere im wettbewerbsrechtlichen Bereich zur Verhinderung der Umgehung des Verbotsausspruches ließen sich auf das Recht der Bildberichterstattung nicht übertragen. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen käme es in jedem Einzelfall auf eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner Privatsphäre an, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine wesentliche Rolle spielen könne. Eine solche Interessenabwägung könne nicht im Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und weiterhin insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Eine Nachholung im Vollstreckungsverfahren verbiete sie schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.

Bewertung

Betroffene unzulässiger Bildveröffentlichungen werden vom BGH im Regen stehen gelassen. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch für die konkret verwendeten Bilder wirkt nicht im Gedächtnis der Öffentlichkeit und kommt daher tendenziell zu spät. Schadensersatzansprüche sind nach wie vor vergleichsweise niedrig und machen Paparazzi-Fotos für Verlage attraktiv. Einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch will der BGH aber nicht anerkennen. Damit riskiert er nicht nur eine erneute Schelte durch den EGMR, die Menschenrechte im Presserecht nicht genügend zu beachten. Vor allem aber schafft er für Presseunternehmen ein Sonderprivileg, in dessen Genuss andere, auch meinungsrelevante Plattformen nicht kommen (vgl. z.B. BGH vom 19.4.2007, I ZR 35/04, Internet-Versteigerung II).