Impressum // Datenschutzerklärung

Verletzergewinn bei Nutzung auf Portalseite

image_pdf

Wird auf einer Newsseite ein Film ohne Lizenz abgespielt, kann der Rechteinhaber Auskunft über die Werbeeinnahmen verlangen, die der Portalbetreiber während der Dauer der Anzeige des rechtswidrigen Materials erzielt hat.

BGH vom 25.03.2010, I ZR 130/08

Der Fall

Auf einem werbefinanzierten Newsportal wird ein Video gezeigt, für welches der Portalbetreiber die entsprechenden Rechte nicht eingeholt hat. Der Inhaber der Rechte verlangt nun Auskunft, um seinen Schaden berechnen zu können. Hierfür möchte er eine genaue Aufschlüsselung der Werbeeinnahmen der Internetseite, die erkennbar werden lässt, für welche Werbeformen, welche Einnahmen für die Tage erzielt wurden, an denen das Video angezeigt wurde. Der Newsanbieter argumentiert dagegen, die Werbeeinnahmen des Anzeigetages seien bereits durch entsprechende Buchungen Wochen im Voraus generiert worden und daher keine Folge der Verwendung des unlizenzierten Materials. Außerdem stellten die mit der Auskunft begehrten Informationen über die Werbeerlöse der Newsplattform Geschäftsgeheimnisse dar, deren Herausgabe auch unter dem Aspekt der Pressefreiheit nicht verlangt werden könnten.

Rechtslage

Bei der Verletzung geistigen Eigentums kann der Rechteinhaber seinen Schaden auf dreifache Art und Weise berechnen.

  • Er kann durch die Verletzung eingetretene Vermögensminderungen
    geltend machen, beispielsweise die Wertminderung wegen der
    beeinträchtigten Exklusivität des Materials.
  • Der Verletzte kann die übliche Lizenz fordern.
  • Es kann die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt werden.

Um seinen Schaden zu beziffern und insbesondere auswählen zu können, welche der Berechnungsarten für ihn am vorteilhaftesten erscheint, hat der Verletzte entsprechende Auskunftsansprüche. Der zu entscheidende Fall unterlag dabei noch der alten Fassung des § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Inzwischen sind detaillierte Auskunftsansprüche normiert worden.
Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist nach alter Rechtslage, dass widerrechtlich und schuldhaft ein nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt wurde, aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch besteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann.

Die Entscheidung

Die Argumentation, Werbeschaltungen auf den Internetseiten seien weit im Vorfeld gebucht worden, betrifft die Frage, ob eine Auskunft geeignet ist, zur Berechnung des Verletzergewinns beizutragen. Nach Ansicht des Seitenbetreibers hätte auch jeder andere Film gezeigt werden können, ohne dass die Werbeeinnahmen geringer gewesen wären.
Dies lässt der BGH nicht gelten. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass Grund für die Werbeeinnahmen die Inhalte der Seite seien. Also sei der Content die Ursache für Werbeeinnahmen. Ob der Verletzer mit anderen Inhalten die gleichen Einnahmen hätte erzielen können, sei unbeachtlich, da es bei der Herausgabe der Verletzergewinns nicht um den konkret nachgewiesenen Schaden ginge, sondern um einen billigen Ausgleich von Vermögensnachteilen durch die Rechtsverletzung. Die Einnahmen des Ausstrahlungstages beruhten insoweit auf den Inhalten dieses Zeitraums. Es wäre unbillig, dem Verletzer einen Gewinn zu belassen, der auf der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruhe.
Allerdings sei im konkreten Fall nicht dargelegt worden, warum der Verletzte eine detaillierte Aufschlüsselung der verschiedenen Erlöse nach Werbeformen (Banner, Affiliate etc.) benötige. Es sei stattdessen davon auszugehen, dass der Verletzergewinn in einem noch festzulegenden Bruchteil der Werbeerlöse aus der Website bestünde. Entsprechend sei auch nur diese Information erforderlich. Allerdings bestehe ein ergänzender Anspruch auf Vorlage von Abrechnungen. Hier dürfe der Verletzer darin enthaltene Kundenangaben unkenntlich machen.

Konsequenzen

Der Bundesgerichtshof löst die Problematik der Kausalität von Werbeeinnahmen im Internet nach demselben Schema wie beim Fernsehen. In einem Parallelverfahren hatte der Senat entschieden, der Fernsehsender habe über die Werbeeinnahmen während der Sendung Auskunft zu geben, in der der streitige Film ausgestrahlt wurde. über den Mangel konkreter Kausalität hilft der BGH mit Billigkeitserwägungen hinweg. Dies mag aus Sicht des Verletzten begrüßenswert erscheinen.
Im Bereich des Internets erscheint zunehmend aber eine Differenzierung zweckmäßig: Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen der Portalbetreiber genaue Kenntnis darüber hat, welche Werbeerlöse einer bestimmten Veröffentlichung zuzuordnen sind. Vorliegend ging es wohl um einen Stream einer Nachrichtensendung, so dass entsprechende Informationen nicht vorlagen.