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Unwirksamkeit durch Auslegung

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Mehrdeutige Klauseln in AGB sind immer unwirksam, wenn dies für mindestens eine Auslegungsalternative gilt.

BGH vom 23.04.2008, XII ZR 62/06

An Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden hohe Anforderungen gestellt. Bei der Auslegung von AGB gilt nach § 305 Abs. 2 BGB: Im Zweifel zu Lasten des Verwenders. Bei mehrdeutigen Klauseln hat dies eine auf den ersten Blick merkwürdige Konsequenz, die nun ausführlich und ausdrücklich vom BGH bestätigt wurde. Zunächst seien Klauseln nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Kreise verstanden wird. Lässt sich dabei kein eindeutiger Sinn feststellen, gehen Mehrdeutigkeiten zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB. Führt nun die kundenfeindlichste Auslegung dazu, dass die Klausel unwirksam ist, etwa weil sie in dieser Auslegung eine unangemessene Benachteiligung darstellt, dann soll diese Auslegung den Kunden am meisten begünstigen, weil die Klausel insgesamt wegfällt.
Etwas anderes dürfte nur in dem wohl eher theoretischen Fall gelten, dass eine Auslegungsvariante der Klausel für den Kunden günstiger ist, als die bei Unwirksamkeit geltende gesetzliche Regelung.

Anmerkung

Die Auffassung des BGH wird schon lange vertreten und klang in verschiedenen Entscheidung bereits an. Ganz überzeugend ist die Argumentation nicht. Nach § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders. Mit der Interpretation der Klausel ist die Auslegung jedoch abgeschlossen. Die Unwirksamkeit einer solchen Regelung ist kein durch Auslegung zu ermittelnder Inhalt, sondern eine Folge der Anwendung weiterer Vorschriften auf den ausgelegten Regelungsgehalt. Die Vorteile der kundenfeindlichen Auslegung ergeben sich daher nicht bei Auslegung, sondern anschließend.
Zuzugeben ist allerdings, dass auch § 305 c Abs. 2 BGB einer anderen Auslegung zugänglich ist und hier hat sich der BGH, ganz im Sinne der Norm, für die verwenderunfreundlichste Interpretation entschieden.