Impressum // Datenschutzerklärung

Unerbetene Portscans + Spam. Zulässig?

image_pdf

Ein IT-Sicherheitsanbieter kommt auf eine nicht ganz neue Idee für Kaltakquise. Man sucht ein bestimmtes Problem beim potenziellen Kunden. Lässt es sich finden, wird nicht nur auf das Problem hingewiesen, sondern natürlich auch gleich Abhilfe angeboten. Hier waren es Portscans durch den Beklagten. Portscans stellen Anfragen über das Internet dar, die untersuchen, ob eine Tür, die verschlossen sein sollte, offensteht. Im Digitalen sind das Ports, über die IT-Systeme angegriffen werden könnten. Über die offenen Ports wurde der Kläger per E-Mail informiert. Beides sei unzulässig, so der Kläger.

Anders sieht es das Landgericht Konstanz (7 O 13/21 KfH): die Portscans stellen keinen Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die entstandenen Aufwände beim Kläger seien kein unmittelbarer Schaden. Die E-Mail stelle zwar Werbung im Sinne des Spam-Paragrafen dar – es fehle zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches aber am Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.