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Transparenzregister – das sollten Sie wissen…

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Seit 01.08.2021 gelten neue Regeln zur Geldwäsche, u. a. erfolgte die „Aufwertung“ des Transparenzregisters zu einem sogenannten Vollregister. Hinter diesem Euphemismus versteckt sich ein Bürokratiemonster: Zukünftig werden rd. 2 Mio. Gesellschaften Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister auch dann machen müssen, auch wenn sich diese schon aus dem Handelsregister ergeben. Betroffen sind etwa alle GmbHs, die keine wirtschaftlich Berechtigten (dann Meldung der Geschäftsführer) oder solche nur in Form von Beteiligungen von mehr als 25 % haben.

Die Registrierung muss bis zum 31.03.2022 (AG, SE, KGaA), 30.06.2022 (GmbH, eG, SCE, PartG) bzw. bis 31.12.2022 (alle übrigen Fälle) erfolgen. Jeweils ein Jahr später drohen Bußgelder. Nach dem 31.07.2021 gegründete Gesellschaften müssen sofort melden.