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Sublizenz überdauert Hauptlizenz

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Das als Sublizenz gewährte einfache Recht zur Nutzung einer Software besteht auch dann fort, wenn die ausschließlichen Rechte des Hauptlizenznehmers wegen Nichtausübung zurückgerufen werden, § 41 UrhG.

BGH vom 26.03.2009, I ZR 153/06 – Reifen Progressiv

Der Fall

Der Hersteller einer Software räumt seinem Vertriebspartner die ausschließlichen Rechte zur Verbreitung der Programme ein. Der Vertriebspartner überträgt seinen Kunden gegen Einmalzahlung ein einfaches Nutzungsrecht.
Der Vertriebspartner fällt in Insolvenz. Der Hersteller der Software ruft die dem Vertriebspartner eingeräumten Rechte erfolgreich wegen Nichtausübung zurück, § 41 UrhG. Nun möchte der Programmentwickler auch den Kunden des Vertriebspartners die weitere Nutzung untersagen.

Die Entscheidung

Das einfache Nutzungsrecht des Kunden besteht fort. Dieses sogenannte Enkelrecht gehe nicht automatisch unter, wenn das Tochterrecht erlischt. Auch das einfache Nutzungsrecht habe keinen schuldrechtlichen, sondern dinglichen Charakter. Das bedeutet, die Lizenz wird durch Verfügung eingeräumt und besteht nicht etwa in einer dauernden Gestattung zur Nutzung durch den Lizenzgeber.
Dieses Ergebnis ergebe sich jedenfalls für den Rückruf nach § 41 UrhG. Der Rückruf diene dem Rechteinhaber dazu, einerseits seine aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht stammenden ideellen Interessen am Bekanntwerden seines Werkes und andererseits seine materiellen Interessen an dessen Verwertung sicherzustellen. Ein feststehendes einfaches Nutzungsrecht beeinträchtige diese Interessen nicht. Durch ein lediglich einfaches Recht ist der Rechteinhaber nicht gehindert, selbst Lizenzen zu vergeben.

Konsequenzen

Die Entscheidung des BGH dürfte nicht unkommentiert bleiben. Die wohl herrschende Meinung, mit der sich der BGH auch ausführlich auseinandersetzt, ging bisher davon aus, dass die Enkelrechte ebenfalls zurückfallen oder zumindest ein Eintritt des Urhebers in den Lizenzvertrag möglich sein soll. Umstritten dürfte auch die Aussage zur Rechtsnatur der Lizenz sein. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt nach Ansicht des BGH ausschließlich dinglich und durch einmalige Verfügung. Dies korrespondiert zwar mit der Entscheidung des BGH vom 06.07.2000, I ZR 244/79 – OEM-Version, scheint aber der Entscheidung des BGH vom 17.11.2005, IX ZR 162/04 insoweit zu widersprechen, wonach der Lizenzvertrag als Dauernutzungsvertrag dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters unterliegen solle.