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Spielraum bei datenschutzrechtlicher Einwilligung

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Bei der Gestaltung von vorformulierten Einwilligungen zur Nutzung personenbezogener Daten überlagern sich verschiedene Rechtsgebiete, insbesondere Datenschutz-, Wettbewerbs- und AGB-Recht. Der Bundesgerichtshof gibt den Datenschutzgesetzen den Vorrang, soweit keine Spezialnormen oder Besonderheiten vorliegen. Die spezialgesetzliche wettbewerbsrechtliche Regelung allerdings verlangt bei einer Einwilligung zum Erhalt von Werbung per SMS und E-Mail eine separate „Opt-in“-Erklärung.

Bundesgerichtshof vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06 – Payback-Einwilligung

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war das Payback-Anmeldeformular. Hiermit konnte man sich zu einem auf Rabattgewährung gerichteten Vertrag anmelden. Den Teilnehmern wurde eine Kundenkarte zu Legitimation bei angeschlossenen Wirtschaftsunternehmen ausgestellt, mittels der Rabattansprüche erfasst, ein Bonuskonto eingerichtet und Bonuspunkte gutgeschrieben wurden. Die Teilnehmer konnten die gesammelten Punkte gegen Prämien einlösen oder sich Bargeld auszahlen lassen.
In dem Formular befand sich ein zusätzlich schwarz umrandetes und durch Fettdruck hervorgehobenes Feld mit dem Titel „Einwilligung in Werbung und Marktforschung“. Dort war folgende Klausel enthalten:

„Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z.B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggf. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. …

0 Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird.“

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hielt die Klauselgestaltung für zulässig, soweit nicht die Einwilligung in den Erhalt von SMS oder E-Mail-Werbung betroffen war. Hierfür hätte es einer separaten, aktiven Einwilligungserklärung („Opt-in“-Erklärung) bedurft.
Im Einzelnen:

  • Die Einwilligungsgestaltung entspreche den datenschutzrechtlichen Erfordernissen (§ 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 BDSG), insbesondere sei das Hervorhebungserfordernis gewahrt. Aus § 4a BDSG ergebe sich kein Erfordernis, dass die Einwilligung aktiv oder gesondert erklärt werden müsse.
  • Die Klauselgestaltung schaffe keine relevante Gefahr, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher sie überliest. Angesichts der überschaubaren Gestaltung sei zu erwarten, dass der Verbraucher den Umstand der Einwilligung und die damit einhergehende Abwahlmöglichkeit zur Kenntnis nimmt.
  • Europarechtlich vorgegeben sei, dass der Wunsch des Nutzers zum Erhalt von elektronischer Werbung in einer spezifischen Angabe zum Ausdruck komme. Dies erfordere eine gesonderte Erklärung durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines Feldes („Opt-in“-Erklärung). Die diesbezügliche Einwilligung dürfe nicht in Textpassagen enthalten sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten.
  • Im Rahmen von § 28 BDSG könne zu Vertragszwecken – soweit erforderlich – die Angabe des vollständigen Geburtsdatums als praktikable und gleichzeitig sichere Methode der Identifizierung von Programmteilnehmern verlangt werden. Ein Bedürfnis nach Identifizierungssicherheit sei anzuerkennen. § 28 BDSG lasse nicht nur die Erhebung von unverzichtbaren Daten zu.
  • Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung könne auch Daten und Nutzungen zum Gegenstand haben, die im Rahmen von § 28 BDSG zur Durchführung des Vertragsverhältnisses gesetzlich erlaubt seien. Eine klauselmäßige AGB-Kontrolle finde daneben nicht statt.

Konsequenzen für die Praxis

Der BGH ordnet die rechtlichen Anforderungen an vorformulierte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen und erleichtert dadurch zukünftig deren praktischer Handhabung. Es gilt folgende Prüfungsreihenfolge:

  • Einschlägigkeit von Sondervorschriften (z.B. gemäß UWG)
  • Konformität mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere BDSG)
  • AGB-Kontrolle

Die AGB-Kontrolle wird dabei auf das notwendige Maß zurückgedrängt. Entsprechend dem Wortlaut von § 307 BGB wird, falls alle sondergesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind, nur noch geprüft, ob besondere Umstände wie die konkrete Klauselgestaltung eine unangemessene Benachteiligung darstellen oder intransparent sind.