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Softwareerstellung als Werkvertrag

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Die Anpassung eigener Software des Anbieters an die Belange des Kunden sowie Neuprogrammierung von Schnittstellen ist ein Werkvertrag.

BGH vom 25.03.2010, VII ZR 224/08 – Softwaresystem

Der Fall

Ein typisches Projekt: Der Anbieter verspricht, bestehende Komponenten seiner Software an die Belange des Kunden anzupassen und mittels zu definierender Schnittstellen den Anschluss an die anderen Systeme herzustellen. Die Parteien beginnen auf Grund mündlicher Absprachen und einem „Letter of Intent“. Schließlich wird ein „Dienstleistungsvertrag für ein Softwaresystem“ geschlossen. Nach einem Nutzungskonzept soll ein Prototyp und dann ein Pilotsystem erstellt werden. Anschließend ist der Roll out in die Fläche geplant. Dazu kommt es nicht. Die gemeinsam geführte Fehlerliste wird nicht kürzer. Die zum 30.06. gewünschte Abnahme kann nicht erfolgen. Der Kunde fordert eine Komplettinstallation des Softwarepakets zum 16.08. Ein Mitarbeiter des Anbieters verspricht schließlich den 01.09. als Produktionsstart. Schließlich setzt der Kunde letzte Fristen bis 23.08. und schließlich zum 20.10. zur Vornahme der Komplettinstallation sowie zur Lieferung des Testkonzepts, des Einführungskonzeptes und der Installationsanweisung. Am 15.11. lehnt der Kunde schließlich jede weitere Leistung ab und fordert die bezahlte Vergütung zurück sowie Schadensersatz.

Die Entscheidung

Während das OLG Düsseldorf als Vorinstanz der Auffassung war, die Aufforderung, die Software komplett neu zu installieren, sei kein ausreichend konkretes Nachbesserungsverlangen, hat der BGH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, eine bloße Aufforderung zur vertraglichen Leistung sei ausreichend angesichts des Stadiums, in dem sich das Projekt befand. Nachdem die Abnahme noch nicht erfolgt war, war eine konkrete Aufforderung zur Beseitigung bestimmter Mängel nicht erforderlich. Erst nach Abnahme hätte die Bezeichnung der Mängel so konkret sein müssen, dass mittels sachverständiger Hilfe das Vorliegen überprüft werden könnte. So lange jedoch noch nicht vollständig erfüllt sei, genüge die bloße Aufforderung zur Leistung. Außerdem seien dem Anbieter die vorhandenen Fehler der Software auf Grund der gemeinsam geführten Fehlerdatenbank bekannt. Aus den E-Mails des Kunden hätte sich ausreichend ergeben, dass dieser eine die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten erfüllende abnahmefähige Software verlangt habe. Dies sei für eine Fristsetzung nach §§ 280, 281 BGB ausreichend. Zumindest bei einem Softwareprojekt, welches bereits soweit fortgeschritten war, dass auf Grund der Fertigstellung eines Prototypen erkennbar war, welche Leistungen zu erbringen war.

Werkvertragsrechtliche Einordnung

Nur am Rande entscheidet der BGH ein seit Jahren heiß diskutiertes Problem: Es ist umstritten, ob Vereinbarungen über die Herstellung von Software unter das Werkvertragsrecht fallen oder als Lieferverträge dem Kaufrecht unterliegen. Der BGH nimmt in seiner Entscheidung – ohne dies zu thematisieren – an, es läge ein Werkvertrag vor. Dies wird kaum das letzte Wort zur vertragstypologischen Einordnung gewesen sein. Unerheblich aber war jedenfalls, dass der Vertrag durch den Anbieter als Dienstvertrag bezeichnet war, ein häufiger Irrtum der Praxis.