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Smart Contracts und Batteriemiete

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Wer eine Kfz-Batterie vermietet, darf sich nicht in AGB vorbehalten, deren Auflademöglichkeit bei Vertragsbeendigung abzuschalten. Dieser Entzug der Nutzungsmöglichkeit sei verbotene Eigenmacht. Dies gelte auch dann, wenn die Abschaltung mittels Smart Contracts automatisiert erfolgt und daher der Überlassung bereits „innewohne“, so das OLG Düsseldorf (I-20 U 116/20).
 
Dabei blieb offen, ob überhaupt ein Smart Contract vorlag. Interessant ist das Urteil dennoch: Auch Smart Contracts bedürfen einer Einbeziehung bei Vertragsschluss. Dabei muss der Inhalt der Regelungen dem Kunden in zumutbarer Weise bereitgestellt werden. Bislang geht das über Klauseln, solange uns Legal Design keine bessere Lösung bietet. Was nicht wirksam vereinbart ist, dürfen dann auch „Smart Contracts“ nicht umsetzen. Ob das gleich verbotene Eigenmacht oder lediglich eine Verletzung vertraglicher Pflichten ist (die auch vorher entstehen können oder nachlaufen), dürfte im Ergebnis keinen Unterschied machen.
 
Das OLG überzeugt dennoch nicht: Der Eigentümer durfte hier kündigen, weil ihm die weitere Vertragsdurchführung unzumutbar war. Aber dem seine Herausgabepflicht verletzenden Ex-Mieter muss er dennoch die Nutzung der Sache über die Mietzeit hinaus ermöglichen? Viele Fragen für die Revision.