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Smart Contract und AGB

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Die Batterie ist das Herz des Elektrofahrzeugs. Bei manchen Anbietern kann der Akku getrennt vom Fahrzeug gemietet werden. In den AGB zur Batterie-Miete hatte sich ein Anbieter die Fernabschaltung der Auflademöglichkeit vorbehalten, falls der Vertrag durch außerordentliche Kündigung beendet würde.
 
Der BGH (XII ZR 89/21, Rz 25) findet, die Klausel sei AGB-rechtlich unwirksam. Es handele sich um eine einseitige Vertragsgestaltung, mit der versucht werde, „missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen“.
 
Die gesetzliche Risikoverteilung sehe vor, dass der Vermieter das Risiko der nachvertraglichen Nutzung durch den Mieter trage (Rz. 28). Es sei unangemessen, dies dem Mieter aufzuerlegen, der oft beruflich auf das Fahrzeug angewiesen sei und deshalb den Verlust der Nutzbarkeit des Fahrzeugs durch die Fernabschaltung nach Kündigung bei streitigen Ansprüchen auch aus Mängeln nicht riskieren könne (Rz 29 f.).
 
Wenig überzeugend: Kündigt der Vermieter bei streitigen Ansprüchen, geht er ein hohes Schadensersatzrisiko ein. Dem Mieter steht der Rechtsweg offen. Der sei unzumutbar langwierig, findet der BGH. Dafür soll jetzt der Vermieter einstehen?