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Sharing-Plattformen – vom Störer zum Täter

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Eine deutliche Verschärfung ihrer Haftung für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer droht nach einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) Betreibern von Sharehosting- und Content-Sharing-Plattformen wie uploaded oder Youtube. Wie bisher schon haften sie, wenn sie nach entsprechendem Hinweis urheberrechtsverletzende Inhalte nicht entfernen oder keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen ergreifen. Allerdings – so der BGH im Anschluss an eine Vorabentscheidung des EuGH – haften sie als Täter statt nur als Störer. Damit können Rechteinhaber von ihnen nicht mehr nur Unterlassung und Beseitigung, sondern auch Schadenersatz verlangen. Plattformen können für rechtswidrigen User-Content außerdem auch schon dann haften, wenn ihr Geschäftsmodell Nutzer zum rechtswidrigen Upload anregt. Die Entscheidung dürfte vor allem Betreibern auf die Füße fallen, die die Anforderungen des am 01.08.2021 in Kraft getretenen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes nicht erfüllen. Denn solche Plattformbetreiber sind für urheberrechtsverletzenden Nutzer-Content auch zukünftig nicht verantwortlich.