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Seltener Besuch vermehrt die Freundschaft

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Ein Architekt möchte mit seinen Leistungen werben und verwendet dafür eine AGB-Klausel, wonach er auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt ist, das Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um Aufnahmen anzufertigen. Klingt harmlos, ist nach Meinung des BGH (I ZR 193/20) aber echt schlimm (= unwirksam). Denn die Klausel gelte zeitlich unbeschränkt, erlaube ein mehrfaches Betreten und sei nicht nur auf das Werk des Architekten bezogen.

Die gemäß der Regelung erforderliche Abstimmung mache das nicht besser: „in Abstimmung“ ermögliche nur eine Terminkoordination, aber keine Einzelfallabwägung und auch kein Verweigerungsrecht des Auftraggebers, etwa wenn massive Interessen betroffen wären.

Eine Abstimmung ist also rechtlich etwas anderes als eine Zustimmung. Der Verpflichtete kann hier nur das „wie“ und nicht das „ob“ beeinflussen. In AGB sollte man außerdem Befugnissen eine Ausnahme gegenüberstellen. Das ermöglicht eine Abwägung und ist hoffentlich nicht intransparent. Viel Glück!