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SCRUM als Werkvertrag mit aufwandsabhängiger Vergütung?

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Die rechtliche Einordnung von agilen Projekten ist noch nicht geklärt. Gespannt blickte man daher nach Frankfurt, wo sich zum ersten Mal ein Oberlandesgericht mit der Thematik befasste. Das dortige Projekt war allerdings zu verkorkst, um sich als Maßstab zu eignen: der Auftraggeber hatte mangels Liquidität eine Ratenzahlungsvereinbarung gerissen.

Das Gericht lässt vieles dahinstehen und spricht die geltend gemachte T&M-Vergütung sowohl aus Dienstvertrag als auch aus Werkvertrag zu. Auch bei Einordnung als Werkvertrag liege eine konkludente Abnahme vor, wahlweise durch monatliche Abrechnung, die SCRUM Methodik, die Weiterbeauftragung oder durch die abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung. Ein Nacherfüllungsverlangen oder ein Rücktritt seien nicht behauptet. Die fehlende Dokumentation der Systemarchitektur könne dem Zahlungsverlangen nicht entgegen gehalten werden, da das Projekt abgebrochen und neu aufgesetzt wurde.