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Schutzmaßnahmen der Plattform gegen Rechtsverletzer

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Die als Störerin in Anspruch genommene Plattform hat bei späteren Verletzungen darzulegen und zu beweisen, dass ihre Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen nicht möglich oder zumutbar waren.

BGH vom 10.04.2008, I ZR 227/05 – Namensklau im Internet

Der Fall

Name und Adresse des Klägers waren wiederholt bei eBay durch Dritte zur Anmeldung falscher Mitgliedschaften missbraucht worden. eBay hatte sich zum einen damit verteidigt, jedes Mal unverzüglich nach Kenntnis gehandelt zu haben und zum anderen behauptet, wirksame und zumutbare Filtermechanismen zur Verhinderung solcher Namensverletzungen stünden nicht zur Verfügung. Allerdings hatte eBay unter Berufung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit dieser Informationen konkrete Angaben hierzu unterlassen.

Die Entscheidung des BGH

Die Verwendung eines fremden Namens zur Anmeldung bei einer Plattform ist unzulässig, § 12 BGB. Der Namensträger kann auf Unterlassung und Schadensersatz klagen, § 823, 1004 BGB. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den falschen Anmelder, sondern auch gegen die sogenannten Störer. Störer ist, wer adäquat kausal zur Rechtsverletzung eines anderen beiträgt und dabei gegen zumutbare Prüfungspflichten verstößt.
Im konkreten Fall kam es daher darauf an, ob die Plattform zumutbare Prüfungspflichten verletzt hatte, die eine erneute Anmeldung unter falschem Namen verhindert hätten. Zur Klärung dieser Frage verwies der Bundesgerichtshof die Entscheidung zurück an die Vorinstanz. Bereits die einmalige klare Verletzung der Namensrechte des Klägers habe entsprechende Prüfungspflichten für die Zukunft entstehen lassen.
Möglichkeit und Zumutbarkeit von wirksamen Verhinderungsmaßnahmen habe grundsätzlich der Kläger zu beweisen. Die Plattform aber treffe die sekundäre Beweislast, da der Kläger keinen Einblick in die technischen Möglichkeiten und die Bedingungen der Zumutbarkeit habe. Daher treffe die Plattform eine sekundäre Beweislast dahingehend, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen könne und weshalb weitergehende Maßnahmen unzumutbar seien. Dann habe der Kläger Möglichkeit zu konkretem Gegenvortrag und vor allem die Möglichkeit, in seinen Antrag die erforderlichen Maßnahmen aufzunehmen.

Konsequenzen

Das erklärte Ziel der E-Commerce-Richtlinie sowie der Umsetzung im TMG, die Entwicklung neuer Dienste und Angebote durch Privilegien bei der Haftung zu fördern ist von der Rechtsprechung nie akzeptiert worden. Die einzige Hürde, die zwischen Intermediären und der Haftung steht, sind die zumutbaren Prüfungspflichten. Mit der faktischen Beweislastumkehr, die der BGH durch die Annahme einer zunächst zu erfüllenden „sekundären“ Vortragslast der Plattform konstruiert, wurde diese Hürde weiter gesenkt. Es gilt nun erst recht: Möglichst alle Angebote filtern und im Zweifel löschen. Für die vermeintlich in ihren Rechten Verletzten bessert sich die Lage weiter. Zukünftig gibt es wenig Anlass, sich mit dem angeblichen Verletzer auseinanderzusetzen. Viel einfacher ist es, die Plattform zu informieren und auf diese Weise für die Ausfilterung auch ähnlicher Inhalte dauerhaft zu sorgen, ohne dass eine gerichtliche Prüfung wahrscheinlich ist, da die Plattform wenig Interesse haben wird, für einen Kunden den Rechtsstreit zu führen.
Eine gute Nachricht ist das Urteil auch für die Anbieter von intelligenten Filtersystemen.