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Schaltung eines XING-Profils als Indiz für Arbeitsfähigkeit?

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Die Erstellung eines Profils auf Xing ändert nichts daran, dass eine Arbeitnehmerin arbeitsunfähig ist, bzw. sich im Beschäftigungsverbot befindet. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin mit ärztlichem Beschäftigungsverbot, Entgeltfortzahlung verweigert, weil ihre Aktivität auf Xing für ihn Beweis genug war, dass sie 1. auf der Suche nach Nebentätigkeiten und 2. sehr wohl arbeitsfähig sei.

Das LAG Berlin-Brandenburg stellte jedoch klar, dass von der Nutzung eines Xing-Profils nicht darauf geschlossen werden könne, dass für das Beschäftigungsverbot keine Notwendigkeit bestünde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb es untersagt sein soll, sich während eines Arbeitsverhältnisses für eine andere Arbeit zu interessieren. Schon die Ausübung einer Nebentätigkeit sei grundsätzlich grundrechtlich geschützt, und damit erst recht allenfalls vorbereitende Handlungen.