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Schadensersatz bei Verletzung von Betriebsgeheimnissen

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Bei der Verletzung von Betriebsgeheimnissen ist der gesamte dadurch erzielte Gewinn als Schadensersatz herauszugeben.

BGH vom 19.03.2008, I ZR 225/06

Die Entscheidung

Der Verletzer eines fremden Betriebsgeheimnisses war zur Herausgabe seines gesamten daraus erzielten Gewinnes in Millionenhöhe verurteilt worden. Er machte geltend, dies stünde nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH zum Verletzergewinn bei der unlauteren Nachahmung eines schützenswerten Leistungsergebnisses.
In einem ausführlichen Beschluss begründet der BGH die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Zunächst bestätigt das oberste Zivilgericht seine Linie beim Verletzergewinn. Hierbei käme es darauf an, ob und inwieweit beim Vertrieb der nachgeahmten Produkte die Gestaltung als Imitat für die Kaufentschlüsse ursächlich gewesen sei oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Selbst bei identischer Übernahme der fremden Leistung, sei nicht notwendig davon auszugehen, dass der gesamte Verletzergewinn ausschließlich auf der Nachahmung beruhe. Beispielsweise könne die Kaufentscheidung auch auf dem günstigeren Preis des nachgeahmten Produktes gründen. Bei anderen Produkten werde wiederum vor allem die technische Funktionalität im Vordergrund stehen. Bei Kennzeichenverletzungen soll der geschäftliche Erfolg regelmäßig nicht einmal überwiegend auf den verletzten Zeichen beruhen.
Diese im Grundsatz vereinheitlichte Rechtsprechung zum Verletzergewinn gelte jedoch nicht für die Verletzung von Betriebsgeheimnissen. Hier sei jede Verwendung des unzulässig erworbenen Know-hows für den gesamten Gewinn infizierend. Lediglich ausnahmsweise sei es denkbar, dass der Schuldner den Nachweis erbringt, dass der Verletzergewinn auch auf eigenen Entwicklungen beruhe. Im konkreten Fall der Verwendung fremder Konstruktionszeichnungen sei dafür jedoch nicht ausreichend vorgetragen.

Bewertung

Über eine Reihe von Entscheidungen hat der BGH die Berechnung des Verletzergewinnes für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts entwickelt und vereinheitlicht. Insbesondere gilt dies für die konkrete Berechnung gemäß der Entscheidung des BGH vom 21.09.2006, I ZR 6/04 – Steckverbindergehäuse. Die Grenzen der Einheitlichkeit sind mit dem nun vorliegenden Beschluss aufgezeigt. Beruht das eigene Erzeugnis auf Betriebsgeheimnissen, die entgegen § 17 UWG verschafft wurden, gilt der gesamte erlangte Gewinn als zu Lasten des Geheimnisinhabers erzielt. Als Begründung verweist der BGH darauf, der Verletzer wäre ohne das fremde Geheimnis zu der eigenen Entwicklung gar nicht oder erst nach erheblichem eigenen Aufwand in der Lage gewesen. Dieses Argument ist jedoch nicht geeignet, die Verletzung von Betriebsgeheimnissen beispielsweise von der Benutzung einer fremden Marke zu unterscheiden. Kennzeichenverletzungen werden üblicherweise dann begangen, wenn dem Verletzer der Aufbau einer eigenen Marke gar nicht oder nicht in entsprechender Form möglich ist. Auch das Markenplagiat gründet also auf vom Verletzer nicht erreichbaren Leistungen.
Ganz ausschließen möchte der BGH den Verletzer nicht mit dem Einwand, sein Gewinn beruhe auf eigener Leistung. Nach der Entscheidung soll dies jedoch die Ausnahme darstellen und vom Verletzer zu beweisen sein.
Zusammen mit der Entscheidung vom 27.04.2006, I ZR 126/03 – Kundendatenprogramm wird § 17 UWG langsam zu einem wirksamen Schutzinstrument für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.