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Schadenersatz wegen Google Fonts

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Das LG München I (3 O 17493/20) hat einem Webseitennutzer einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugesprochen wegen der widerrechtlichen Übertragung seiner public IP-Adresse durch den Webseitenbetreiber an Google.
 
Der Webseitenbetreiber berief sich dabei auf sein berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Das LG München stellte in seinem Urteil allerdings fest, dass die Weitergabe der IP-Adresse allein nach Einholung einer Einwilligung des Nutzers zulässig gewesen wäre. Das berechtigte Interesse des Webseitenbetreibers lässt das LG München insbesondere an dem Umstand scheitern, dass die Google Fonts auch lokal auf den eigenen Servern gespeichert werden können. Die Nutzung von Google Fonts wäre somit auch ohne Weitergabe der IP-Adresse möglich. Soweit ist das Urteil rechtlich nachvollziehbar.
 
Dass die rechtswidrige Weitergabe einer IP-Adresse für den Betroffenen – aus Sicht des LG München I – die für den immateriellen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO erforderliche „Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten soll, ist aber überraschend. Insbesondere weil selbst das LG München I den Schaden ausweislich der zugesprochenen 100 Euro offenkundig als bloßen Bagatellschaden einordnet.