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Risiko: B2C-Telefonwerbung

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Gerade junge Unternehmen wundern sich – zurecht – darüber, wie wenige Möglichkeiten von zulässiger Kaltakquise es hierzulande gibt. Werbliche E-Mails dürfen nur nach ausdrücklicher Einwilligung versandt werden. Die Anforderungen an die gesetzliche Ausnahme für Bestandskunden sind praktisch nahezu unerfüllbar. Gilt alles für B2B und B2C gleichermaßen, § 7 UWG.

Beim Telefonieren muss man unterscheiden: im B2B ist eine „mußmaßliche Einwilligung“ des Angerufenen ausreichend. Wer aber Verbraucher anruft, braucht ein Opt-In. Zusätzlich seit Oktober 2021 müssen die Einwilligungen nach dem neuen § 7a UWG nun auch noch dokumentiert, 5 Jahre aufbewahrt und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden.

Verstöße gegen den § 7a UWG sind bußgeldbewehrt und können bis zu EUR 50 k teuer werden. Heißt: Kurz kopfschütteln und dann Einwilligungsmanagement überprüfen und abdichten!