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Rechtssicher auf Abmahnungen – Wegfall der Wiederholungsgefahr

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Ist Ihnen/ Euch auch schon einmal eine Abmahnung ins Haus geflattert? Kann passieren. Erfolgt die Beanstandung zu Recht, kann die Sache schnell und kostengünstig durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erledigt werden. Diese stellt den Abmahner klaglos. Der Bundesgerichtshof (I ZR 49/22) hat nun entschieden, dass ein Kaufmann Unterlassungserklärungen auch formlos, etwa mittels eines per E-Mail übersendeten Scans formwirksam abgeben kann. Doch Vorsicht: hat der Abmahner eine schriftliche Erklärung verlangt, gilt das nicht uneingeschränkt. So kann sonstiges Verhalten Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer per E-Mail abgegebenen Unterlassungserklärung begründen. Der Abmahner kann nach unlängst erfolgtem Wechsel der Rechsprechung des BGH diese auch ablehnen. In beiden Fällen ist  die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und es droht Klage. Wollen Sie/ Wollt Ihr das vermeiden und die Abmahnung rechtssicher aus der Welt schaffen, empfiehlt sich deshalb bei entsprechendem Verlangen auch weiterhin die Abgabe in Schriftform.