Recht gegen Hetze – HK2 erfolgreich gegen Beleidigung auf Facebook
Beleidigungen waren immer schon alltäglich. Aber wer möchte schon jede Herabsetzung am Stammtisch strafrechtlich aufarbeiten lassen? In sozialen Medien werden solche Straftaten jedoch plötzlich allgegenwärtig, bleibend und erreichen weit mehr Rezipienten. Macht es Sinn dagegen vorzugehen? Wir haben das einmal durchexerziert. Unser Mandant wurde wegen seines Engagements für Flüchtlinge übel auf Facebook beleidigt. Der Gegner: der typische, verbitterte Facebookhetzer.
Die Strafanzeige des Mandanten wurde von der Polizei nicht ordentlich aufgenommen und der Strafantrag nicht vermerkt. Hätten wir nicht nachgehakt, wäre die Ermittlung nach Ablauf der Frist still beendet worden! Die Amtsanwaltschaft ermittelt immerhin noch den Gegner, sieht dann aber kein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Wir beschreiten darauf den Zivilrechtsweg. Das AG Wedding spricht den Unterlassungsanspruch zu. Auch das KG (Beschl. v. 31.03.2017 – 24 W 18/17) bestätigt: Es handelt sich bei der Äußerung um eine unzulässige Schmähkritik. 10 Monate sind vergangen – der Gegner ist vermögenslos. Immerhin ist es auf seinem Profil still geworden.
#noroomforhatespeech!