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Private Dateien sprachlich richtig vor dem Arbeitgeber schützen

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat kürzlich entschieden, dass der Arbeitgeber Zugriff auf Dateien hat, die nicht ausdrücklich als „privat“ gekennzeichnet sind. Die Bezeichnung als „persönliche“ (personal) Dateien reiche nicht aus. Diese sprachliche Differenzierung wollte der Kläger nicht hinnehmen und wehrte sich gegen den Zugriff seines Arbeitgebers auf die als „personal“ gekennzeichneten Dateien. Ohne Erfolg, der EGMR entschied, dass der Arbeitgeber hier die Dateien öffnen durfte und dadurch kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers stattgefunden habe.

Will ein Mitarbeiter sich also vor dem Zugriff seines Arbeitgebers auf seine Dateien schützen, so muss er diese als „privat“ kennzeichnen. Der klagende Mitarbeiter, der pornographische Inhalte auf seinem Rechner gespeichert hatte, war hier aufgrund sprachlicher Feinheiten nicht vor dem Zugriff durch den Arbeitgeber auf eben diese Dateien geschützt. Persönliches ist also noch lange nicht privat.

Feinsinnig wie immer der EGMR. Deshalb ist das Menschenrecht auf gute Sprache so wichtig.