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Preisgestaltung in Vergabeverfahren ist vertrauliches Geschäftsgeheimnis

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Der Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist grundsätzlich abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.

Das Verwaltungsgericht Aachen (8 K 4232/18) hat sich nun mit einem Antrag nach IFG auf Einsicht in Angebotsunterlagen aus einem Vergabeverfahren beschäftigt und entschieden, dass vergaberechtliche Pflichten die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verbieten können. Gerade technische Details oder Spezifikationen sowie Preise und Preiskalkulationen seien nach diesen Maßstäben schutzwürdig. Ein der Offenlegung entgegenstehender wirtschaftlicher Schaden ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Preisgestaltung als Kernbereich von Geschäftsgeheimnissen betroffen ist.