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Preise und Rabatte – neue Pflichten im B2C-Handel

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Im B2B-Geschäft gehen wir von Netto-Preisen aus. Der Kunde prüft selbst, welche Leistungen im Preis enthalten sind. Werden aber Verbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen beworben, gilt seit jeher die Preisangabenverordnung. Anzugeben ist hier der Gesamtpreis, also der Preis inklusive Umsatzsteuer, sonstiger Preisbestandteile und beim Online-Handel (Fernabsatzverträge) zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten. Also alles. Prezzo completo. Nun wird sich die Preisangabenverordnung allerdings ab dem 28.05.2022 ändern.

Den Gesamtpreis betrifft das zwar nicht. Umso mehr aber die Darstellung von Rabatten: der neue § 11 PAngV sieht vor: bei einer Preisermäßigung muss für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Rabattierung galt. Wird der Preis stufenweise und unterbrechungsfrei gesenkt, kann dieser niedrigste Gesamtpreis als Bezugspunkt genommen werden. Die Anforderungen gelten auch für Waren, für die Grundpreise anzugeben sind, z. B. nach Gewicht oder Volumen.

Allgemeine Preisaussagen wie „Sale“, Gegenüberstellungen mit Fremdpreisen oder Rabattaktionen in Treueprogrammen sind nicht von den Änderungen betroffen.