Impressum // Datenschutzerklärung

Pflichten nach Abgabe einer Unterlassungserklärung

image_pdf

Verstößt ein Wettbewerber beim Vertrieb von Produkten gegen das Wettbewerbsrecht und gibt er deshalb eine Unterlassungserklärung ab, umfasst diese nicht nur die Unterlassung der in ihr konkret bezeichneten Handlungen. Nach Ansicht des BGH müsse der Schuldner zusätzlich alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen vornehmen, die eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes herbeiführen können. Sind Produkte bereits ausgeliefert worden, ist der Schuldner daher auch verpflichtet, auf die Erwerber entsprechend einzuwirken, beispielsweise durch eine Rückruf-Aktion.

Außerdem sei das Versprechen „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ eine Vertragsstrafe zu zahlen, so auszulegen, dass mehrere, zeitlich nah beieinander liegende, Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung anzusehen seien. Dies bedeutet, dass die Auslieferung von Produkten einen einheitlichen Verstoß begründen kann und nicht die Auslieferung jedes einzelnen Produktes zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.