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OLG München: Unbegründete Sperrung von Social-Media-Accounts

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Wir haben sie vermutlich alle noch in den Ohren: Die große Ankündigung von Elon Musk, seine Übernahme von Twitter werde die Redefreiheit stärken. Diesen Worten folgten Kontensperrungen, vornehmlich von kritischen Journalist:innen, womit Twitter der Redefreiheit einen Bärendienst erwies. Solche (zeitweisen) Kontosperrungen führen nämlich dazu, dass die betroffenen Personen nicht mehr Beiträge verfassen, teilen oder kommentieren können („read only Modus“).

Vermehrt haben sich auch deutsche Gerichte mit der (zeitweisen) Sperrung von Nutzerkonten/ Social-Media-Accounts zu befassen. In dem vom OLG München (18 U 6314/20) zu entscheidenden Fall wurde eine Privatperson 30 Tage ohne Mitteilung von Gründen gesperrt. Die Person klagte dagegen und verlangte die Unterlassung einer erneuten Sperrung des Nutzerkontos ohne Begründung durch das soziale Netzwerk. Das Gericht sah in der unbegründeten Kontosperre eine vertragliche Pflichtverletzung, sprach den Unterlassungsanspruch zu und statuiert damit eine Begründungspflicht für Kontosperrung, welche sich an dem NetzDG zu orientieren hat.