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OLG Hamm: Keine Panoramafreiheit für Drohnen

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Das OLG Hamm (4 U 247/21; noch nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass die Panoramafreiheit, die u.a. das Fotografieren von Kunstwerken des öffentlichen Raums erlaubt, nicht für Drohnenaufnahmen gilt. Das Gericht führt damit die Rechtsprechung des BGH fort, wonach Aufnahmen von einem für das Publikum nicht mehr allgemein zugänglichen Ort (wie z. B. einem Dach) nicht mehr geschützt sind. Das Urteil könnte zu erheblichen Unsicherheiten und Nutzungseinschränkungen führen.

Ein genereller Schutz würde der Komplexität des Drohnenflugs aber ebenfalls nicht gerecht werden. Drohnen eröffnen neue kreative Möglichkeiten durch Aufnahmen, die bisher nicht möglich waren. Sie bergen aber auch Gefahren, u.a. für die Privatsphäre und das geistige Eigentum. Vielmehr ist daher ein neues Gesetz mit klaren Regelungen notwendig.