Impressum // Datenschutzerklärung

Oft übersehen: das Fernunterrichtsschutzgesetz

image_pdf

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) dürfte kaum jemandem bekannt und dennoch praktisch äußerst relevant sein. Nach § 12 FernUSG bedürfen Fernlehrgänge einer behördlichen Zulassung. Das Anbieten von Fernunterricht ohne Vorliegen einer Erlaubnis stellt ferner eine Wettbewerbsverletzung.
 Erlaubnispflichtig ist dabei jeder Lehrgang, bei dem eine räumliche Trennung zwischen dem Teilnehmer und dem Lehrenden vorliegt und der Unterricht nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung dient. Damit dürften eine Vielzahl der – gerade während der Covid-Pandemie verstärkt – angebotenen Onlineangebote einer Zulassung bedürfen, vgl. LG Berlin (102 O 42/21). Es darf bezweifelt werden, dass den Veranstaltern dies bekannt ist. Um Kosten durch Abmahnungen von Mitbewerbern zu vermeiden kann nur angeraten werden, die Erlaubnispflichtigkeit des eigenen Angebots prüfen zu lassen.