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Missglückte Rechtswahl: BGH zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht, CISG, auf internationale Verträge

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Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, kurz CISG) regelt grenzüberschreitende Verträge zum Warenkauf. Vereinbart man in einem Vertrag deutsches Recht, führt dies grundsätzlich zur Anwendung des CISG, das als Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem deutschen Schuldrecht vorgeht. Das wird häufig übersehen, eine „übereinstimmend geäußerte irrige Auffassung über das anzuwendende Recht“  (beide Parteien hatten nicht an das CISG gedacht) ändert daran aber nichts.
    
IT-Verträge fallen häufig in den Anwendungsbereich des CISG. Der BGH hat nun in einer seiner seltenen Entscheidungen zu diesem Thema präzisiert, wann das nicht der Fall ist. Das CISG gilt hauptsächlich für Kaufverträge, also nicht, wenn der überwiegende Teil in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. Für das „Überwiegen“ kommt es darauf an, ob die Dienstleistungen aus Erwerbersicht im Mittelpunkt stehen. Das ist unabhängig vom Wert der Leistungen. Entscheidend ist, ob die Beschaffung von Material nur nebenbei geschuldet wird. Beim IT-Vertrag wird das häufig der Fall sein, es geht dem Erwerber vornehmlich um eine Funktionseinheit, die dann erst ggf. durch die Arbeiten hergestellt wird. Das ähnelt der Konstellation im BGH-Fall, wo es um einen Anlageliefervertrag ging.

Konsequenz so oder so: Bei grenzüberschreitenden Verträgen immer an das CISG denken und regeln, ob es gelten soll.