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Markenbenutzung in der Unternehmensbezeichnung des ehemaligen Vertragshändlers

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Gerade beim Handel mit Ersatzteilen oder der Erbringung von Reparaturleistungen möchte der Händler/ Dienstleister Marken nutzen, um seine Leistungen zu beschreiben. Dies ist möglich, jedoch in engen Grenzen. Wird die Marke als Hinweis auf den Markeninhaber (z. B. Hersteller) benutzt, so muss dies das einzige Mittel darstellen, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Händler/ Dienstleister spezialisiert auf Reparaturen oder den Handel von Waren mit dieser Marke ist. Diese Notwendigkeit ist nicht erfüllt, wenn der Händler/ Dienstleister die Marke als Teil seiner Unternehmensbezeichnung nutzt (OLG Frankfurt/ Main – 6 U 102/20).

Dies gilt selbst dann, wenn dieser als ehemalige Vertragshändler berechtigt war, die Marken des Herstellers bis zum Ende der Vertragshändlerbeziehung zu nutzen. Insofern wird der ehemalige Vertragshändler einem freien Händler gleichgestellt.