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Mal wieder nur Verlierer beim Streit um Fotorechte

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Ein Berufsfotograf erstellte mehr als 150 Fotoaufnahmen für Werbemaßnahmen im Friseurgewerbe für ein Honorar von EUR 27.000. Der Auftraggeber verwendete davon 6 Fotos anders als vereinbart. Genau dafür hatte der Fotograf in seinen AGB eine Vertragsstrafe vorgesehen und verlangte einen ordentlichen Nachschlag. Vom Landgericht Köln (14 O 487/18) bekam er Steine statt Brot, nämlich einen niedrigen Schadensersatz bei einem Großteil der Kosten, unter dem Strich also eine Nullnummer.

Die Vertragsstrafen in den AGB des Fotografen seien intransparent und unwirksam. Begriffe wie die unberechtigte Nutzung seien zu definieren. Die Berechnung müsse eindeutig sein, ebenso was ein Einzelfall sei. Das Gericht hat stattdessen als Schadensersatz ein Honorar pro Bild aus dem ursprünglichen Auftrag berechnet und das dann wegen des vielfachen Unrechts verfünffacht.

Digitalisierung ist schwer, aber muss es so enden? Das Lauern der Fotografen auf eine Übernutzung bringt jedenfalls ebenso wenig wie der nachträgliche Meinungsumschwung beim Auftraggeber, Fotos nach Belieben einzusetzen.