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LSG Baden-Württemberg: Scrum-Entwickler als Selbständiger

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Das LSG Baden-Württemberg (L 8 BA 1374/20) hat die Tätigkeit eines Softwareentwicklers nach der agilen Scrum-Methode als selbstständig eingeordnet und entschieden, dass er nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.
 
Enscheident für die Selbstständigkeit war, dass der Kläger aufgrund der agilen Scrum-Methodik in seinem Auftragsbereich frei war, er sich aufgrund seiner Spezialisierung die Aufteilung der Arbeitspakete aussuchen konnte und ihm bis zur Abnahme seines Arbeitspakets keine weiteren Vorgaben zum Inhalt und Ablauf gemacht wurden. Die Tätigkeit am Sitz der Auftraggeberin ließe nicht auf eine Eingliederung in den Betrieb schließen, da dies allein aus sicherheitstechnischen Gegebenheiten erfolgte.
 
Dies ist das erste – bekannte – Urteil eines deutschen Gerichts zur Selbstständigkeit eines Scrum-Entwicklers. Liegt bei der Scrum-Methode die Annahme einer Selbstständigkeit nach dem Urteil des LSG nun zwar nahe, liegt jeder Entscheidung über die Selbstständigkeit stets eine Gesamtabwägung zu Grunde. Softwareentwicklungsverträge mit Selbständigen sollten daher so formuliert werden, dass die freie und eigenständige Arbeitsweise klar hervorgeht. Bei der Durchführung ist jede Eingliederung in das Unternehmen des Auftraggebers zu vermeiden.