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Löschrechte in AGB

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Anbieter von Third Party Content im Internet sind in einer schwierigen Position, wenn Dritte Rechtsverletzungen behaupten. Mit der Kenntnisnahme dieser Inhalte beginnt die eigene Haftung des Betreibers. Bislang ist die Empfehlung: im Zweifel löschen. Best Practice ist es entsprechend bei der Gestaltung von AGB für Plattformen, ein weitreichendes Sperr- oder Löschrecht für den Betreiber vorzusehen.

Das OLG München meint nun, ein weites Löschrecht sei in AGB unwirksam und der Betreiber müsse die Grundrechte des Nutzers bei seiner Entscheidung zur Löschung beachten. Das überzeugt nicht: Rechtlich ist außerhalb eines Medienmonopols nicht einzusehen, weshalb der Betreiber einer Plattform das Risiko der Verantwortung für Äußerungen Dritter nicht nach eigenem Ermessen ablehnen darf. Es gibt auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung eines Leserbriefs. Ein Recht von Facebook zum Löschen von Postings nehmen das OLG Dresden (Urteil vom 08.08.2018, Az.: 4 W 577/18), das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.06.2017, Az.: 15 W 86/16) und das LG Heidelberg (Urteil vom 28.08.2018, Az.: 1 O 71/18) an.
 
Wir raten daher weiter dazu, in Plattformregelungen Löschrechte vorzusehen, diese sollten nun aber mit entsprechenden „Angemessenheits-Schutzklauseln“ versehen sein.