Impressum // Datenschutzerklärung

Liken kann strafbar machen!

image_pdf

Ja, das Internet ist kein rechtsfreier Raum und auch das Liken von Beiträgen kann Hetze im Netz verstärken. Dass aber ein „Daumen hoch“ als Reaktion auf einen Facebook-Beitrag eine eigene strafbare Äußerung des unterstützten Beitrags sein soll, wie es das LG Meiningen nun entschieden hat, wirkt dennoch befremdlich.
 
Der Beschuldigte hatte auf einen hetzerischen Wortbeitrag mit einem „Thumbs-Up“ reagiert. Die Staatsanwaltschaft leitete ein Ermittlungsverfahren ein, eine Durchsuchung und Beschlagnahme von internetfähigen Geräten als „Tatmittel“ wurde angeordnet. Das LG Meiningen (6 Qs 146/22) meint nun, dass dieses Vorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft rechtmäßig war. Der Beschuldigte habe durch das Liken nicht lediglich eine fremde Äußerung unterstützt, sondern sich diese Äußerung zu eigen gemacht, so dass sie insgesamt als eigene erscheine.
 
Dass ein Nutzer mit einem „Like“ aber mehr tut, als die fremde Aussage gutzuheißen, ist als Annahme hoch problematisch – das Gericht differenziert hier (zu) wenig. Ohnehin erscheint eine Hausdurchsuchung zum Auffinden des Tatmittels unverhältnismäßig, weil ungeeignet: ziemlich sicher wird sich nicht ermitteln lassen, mit welchem Gerät geliked wurde. Vor allem aber drängt sich auch in diesem Verfahren auf, dass Grund des Aktionismus nicht der Verdacht einer Straftat war. Wann bietet der Staat schon mal alles auf, um gegen Hetze im Netz vorzugehen?