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Liebe Autohändler, teilt bitte keine Fan-Bilder auf Facebook…

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…und wenn ihr es doch tut, dann müsst ihr die CO2- und Kraftstoffverbrauchangaben einfügen, so das OLG Celle (Urteil vom 01.06.2017 – 13 U 15/17).

Der Fall: Ein Autohaus betreibt eine Facebook-Seite mit einem Fotoalbum „Fan-Galerie“. Dort hatte ein Fan ein Foto eines Fahrzeuges geladen. Das Autohaus wiederum teilte den Beitrag des Fans mit dem Foto, ergänzte Fahrzeugmodell und Motorisierung und forderte seine Follower auf, weitere Bilder in die Fan-Galerie zu posten. Das sah das Gericht als Werbung im Sinne der Pkw-EnVKV an.

Dabei führt das Urteil schon nicht aus, ob es sich um einen Gebrauchtwagen handelte. Für diese gelten die Informationspflichten eigentlich gar nicht.

Auch die rechtlichen Ausführungen sind nebulös: Das Gericht bezieht sich auf die falsche Norm und qualifiziert das Teilen des Bildes als „Werbeschrift“. Nach der Definition des Gesetzes fallen darunter jedoch nur Druckschriften, also Papier. Bei dem Facebook-Post dürfte es sich wohl eher um Werbematerial, welches in elektronischer Form verbreitet wird, handeln. An diese Werbeform stellt das Gesetz jedoch andere Anforderungen als an Zeitungsanzeigen oder Plakatwerbung: Insbesondere ist bei Internetwerbung der Hinweis auf den DAT-Leitfaden einzufügen. Gut für das Autohaus, dass das Gericht und der klagende Verein dies übersehen…
Ja, die Regelungen der Pkw-EnVKV sind zum Teil verworren. Deshalb haben wir zur Pkw-EnVKV einen 1-Pager entworfen.