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Klauselkontrolle bei Webhosting-Verträgen

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Aufgrund der Schwierigkeiten bei der vertragstypologischen Einordnung war für viele Regelungen in Webhosting-Verträgen fraglich, ob sie zulässig und wirksam sind. Das OLG Koblenz beschäftigte sich mit einer Vielzahl typischer Klauseln und erteilte praktisch allen eine Absage. Webhosting-AGB steht damit eine umfangreiche Änderung bevor – wenn nicht der BGH anders entscheidet.

OLG Koblenz vom 30.09.2010, 2 U 1388/09 – Webhosting-AGB

Der Fall

Ein Verbraucherschutzverband war gegen ca. ein Dutzend typischer Webhosting-Klauseln eines großen Anbieters vorgegangen. In erster Instanz wurden bereits acht davon für unzulässig erklärt. Vom OLG wurden auch die übrigen Klauseln als unwirksam eingestuft.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG beurteilte alle ihm zur Prüfung vorgelegten Klauseln als unangemessen. Dabei ging es um:

  • Zustimmungsfiktion zur Vertragsänderung;
  • Geltung der AGB für zukünftige Rechtgeschäfte ;
  • Kosten für Rücklastschriften i.H.v. Euro 9,60 ;
  • Vertragsstrafe für Pflichtverletzungen des Kunden i.H.v. 2.500,00 Euro
    (verschuldensunabhängig);
  • asymmetrische Kündigungsmöglichkeit des Anbieters;
  • außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug ohne Geringfügigkeitssperre;
  • Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.A. ;
  • Befugnis zur Sperrung der Internet-Präsenz des Kunden bei minimalem
    Zahlungsverzug;
  • Befugnis des Anbieters, den Kunden auf einen höheren Tarif umzustellen, wenn das vorgesehene Datenvolumen überschritten wurde.

Konsequenzen für die Praxis

Das OLG überträgt die Rechtsprechung des BGH aus den Jahren 2007-2009 (z.B. AGB für Pay-TV und Access-Providing) auf Webhosting-Verträge. Die Revision wurde nicht zugelassen; auch für den Fall einer Nichtzulassungsbeschwerde stehen die Chancen nicht allzu hoch, dass beim BGH noch viele Klauseln gerettet werden können.
Webhosting-Anbieter sollten ihre Verträge jetzt anpassen. Dabei wird man sich zwischen Flexibilität und langer Vertragsbindung des Kunden entscheiden müssen.