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Kennzeichenrechtlicher Schutz aus Domain

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Obwohl Domains häufig von verwendeten Unternehmensnamen abweichen, können Unternehmen daraus Kennzeichenrechte ableiten.
 
Voraussetzung ist, dass der angesprochene Verkehr in der Domain nicht nur eine Adressbezeichnung sieht, sondern diese als einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen versteht. Dann kommt der Domain neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu (BGH – I ZR 154/21). Eine solche kennzeichnende Funktion soll „in der Regel“ bei der aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage eines Unternehmens zu bejahen sein. Somit können auch einzelne Bestandteile einer Domain in Alleinstellung den Schutz als Unternehmenskennzeichen begründen.
 
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte das Berufungsgericht dieses mögliche Recht aus der Domain nicht berücksichtigt. Das OLG Koblenz muss daher erneut über die Sache entscheiden und hat zu prüfen, ob die Homepage der vom BGH aufgestellten Regel entspricht.