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Keine Einwilligung für die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen notwendig

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In der Business-2-Business Kommunikation ist keine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO notwendig, wenn Mitarbeiter per E-Mail kontaktiert werden. Diese Meinung vertritt nicht zuletzt die britische Datenschutzaufsichtsbehörde ICO. Die DSGVO gilt auch für personenbezogene Daten von Personen, die als Einzelunternehmer, Mitarbeiter, Partner und Geschäftsführer tätig sind, wenn diese individuell identifizierbar sind.  Ein Name und eine Firmen-E-Mail-Adresse beziehen sich beispielsweise eindeutig auf eine bestimmte Person und sind daher personenbezogene Daten. Dennoch dürfen Firmen-E-Mails ohne Einwilligung verschickt und entsprechende Adressen gespeichert und angeschrieben werden, wenn dies im Geschäftsverkehr erforderlich und daher zulässig ist. Dabei kann sich das Unternehmen, welches die E-Mail-Adresse im Einzelfall verarbeitet, auf sein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO als Rechtsgrundlage stützen.