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Kein Vergabeausschluss von US-Unternehmen

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Die bloße Einbindung von US-Unternehmen in Vergabeverfahren genügt nicht zum Ausschluss des Anbieters. Vielmehr dürften sich öffentliche Auftraggeber auf bindende Zusagen von Anbietern verlassen, dass es nicht zu einem Transfer von Daten in ein Drittland kommt. Die pauschale Annahme, dass Anbieter aus den USA nicht in der Lage wären, personenbezogene Daten rechtskonform zu verarbeiten, kann damit nicht aufrechterhalten werden. In dieser Weise hatte zuletzt noch die Vergabekammer Baden-Württemberg argumentiert. Die zugehörige Entscheidung wurde nunmehr vom Oberlandesgericht Karlsruhe aufgehoben. Das OLG stellte klar, dass Auftraggeber grundsätzlich davon ausgehen dürften, dass Bieter die vertraglichen Zusagen erfüllen werden. Davon könne nur abgewichen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die darauf hinweisen, das die Vorgaben nicht umgesetzt werden.
 
Die OLG Entscheidung ist zu begrüßen. Die mannigfaltigen Rechtsunsicherheiten beim Thema Drittstaatentransfers bleiben zwar bestehen, die Entscheidung zeigt aber, dass eine pauschale Absage an US-Anbieter nicht zulässig sein kann. Vielmehr bedarf es in jedem Fall eine Einzelfallbetrachtung.